§§ 421b bis 421u SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.08.2019 geltenden Fassung | § 421b SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 21.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 |
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(Text alte Fassung) §§ 421b bis 421u (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 421b Erprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland |
1 Die Bundesagentur berät im Rahmen eines Modellvorhabens Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, zu den Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und damit im Zusammenhang stehenden aufenthaltsrechtlichen Fragen und begleitet sie bei der Durchführung der entsprechenden Verfahren. 2 Das Modellvorhaben ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet. 3 § 363 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. |