§ 2b StStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung | § 2b StStatG n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2b Statistische Aufbereitung von Daten aus der Körperschaft- und Gewerbesteuer | |
(1) Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens vorhandenen Angaben zur Körperschaft- und Gewerbesteuer jährlich an das Bundesministerium der Finanzen. Die statistische Aufbereitung dieser Daten wird, erstmals für das Veranlagungsjahr 2004, dem Statistischen Bundesamt übertragen. | |
(Text alte Fassung) (2) § 2a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) § 2a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. |