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Änderung § 19 ErbStG vom 01.01.2010

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§ 19 ErbStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 19 ErbStG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Steuersätze


(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

(Text alte Fassung) nächste Änderung


Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs (§ 10) bis
einschließlich...
Euro | Prozentsatz
in
der Steuerklasse

(Text neue Fassung)


Wert des steuer-
pflichtigen

Erwerbs (§ 10)
bis einschließlich
...
Euro | Prozentsatz in der Steuerklasse

I | II | III

vorherige Änderung nächste Änderung

75.000 | 7 | 30 | 30

300.000 | 11 | 30 | 30

600.000 | 15 | 30 | 30



75.000 | 7 | 15 | 30

300.000 | 11 | 20 | 30

600.000 | 15 | 25 | 30

6.000.000 | 19 | 30 | 30

vorherige Änderung

13.000.000 | 23 | 50 | 50

26.000.000 | 27 | 50 | 50

über 26.000.000 | 30 | 50 | 50


(2) Ist im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.



13.000.000 | 23 | 35 | 50

26.000.000 | 27 | 40 | 50

über 26.000.000 | 30 | 43 | 50


(2) Ist im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.

(3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er

a) bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent aus der Hälfte,

b) bei einem Steuersatz über 30 Prozent aus drei Vierteln,

des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.



(heute geltende Fassung)