(1) Zur Hufbeschlagprüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- die Gesellenprüfung im Schmiedehandwerk oder einem mit dem Schmiedehandwerk verwandten Handwerk bestanden hat,
- 2.
- als Lehrling oder Geselle mindestens ein Jahr bei anerkannten Hufbeschlagschmieden im Hufbeschlag tätig gewesen ist,
- 3.
- an einem anerkannten Vorbereitungslehrgang für die Prüfung des Hufbeschlagschmieds (§ 8) teilgenommen hat.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Antragsteller die für die Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere wenn er sich schwerer Verstöße gegen Vorschriften des Tierschutzes schuldig gemacht hat.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen.
§ 9 HufBeschlV ... 1. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1, soweit die zuständige Behörde nicht Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 zugelassen ... nach § 7 Abs. 1, soweit die zuständige Behörde nicht Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 zugelassen hat, 2. ein amtliches Führungszeugnis, ...