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III. - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.1965 BGBl. I S. 2095; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 7112-1-2 Hufbeschlag
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III. Zulassung zur Prüfung

§ 7



(1) Zur Hufbeschlagprüfung ist zuzulassen, wer

1.
die Gesellenprüfung im Schmiedehandwerk oder einem mit dem Schmiedehandwerk verwandten Handwerk bestanden hat,

2.
als Lehrling oder Geselle mindestens ein Jahr bei anerkannten Hufbeschlagschmieden im Hufbeschlag tätig gewesen ist,

3.
an einem anerkannten Vorbereitungslehrgang für die Prüfung des Hufbeschlagschmieds (§ 8) teilgenommen hat.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Antragsteller die für die Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere wenn er sich schwerer Verstöße gegen Vorschriften des Tierschutzes schuldig gemacht hat.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen.


§ 8



Der Vorbereitungslehrgang für die Prüfung des Hufbeschlagschmieds wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt. Die Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Lehrgang

1.
mindestens vier Monate dauert und

2.
an einer Ausbildungsstätte durchgeführt wird, deren fachliche Leitung und Einrichtung die für die ordnungsgemäße Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags erforderliche Ausbildung gewährleisten.


§ 9



(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1, soweit die zuständige Behörde nicht Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 zugelassen hat,

2.
ein amtliches Führungszeugnis,

3.
eine Erklärung darüber, ob und wo sich der Antragsteller bereits einer Hufbeschlagprüfung unterzogen oder zur Ablegung der Hufbeschlagprüfung gemeldet hat,

4.
der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr.


§ 10



Die Zulassung wird durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgesprochen. Hält der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.