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§ 8 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.1965 BGBl. I S. 2095; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 7112-1-2 Hufbeschlag
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§ 8



Der Vorbereitungslehrgang für die Prüfung des Hufbeschlagschmieds wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt. Die Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Lehrgang

1.
mindestens vier Monate dauert und

2.
an einer Ausbildungsstätte durchgeführt wird, deren fachliche Leitung und Einrichtung die für die ordnungsgemäße Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags erforderliche Ausbildung gewährleisten.

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Zitierungen von § 8 Hufbeschlagverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 HufBeschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HufBeschlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 HufBeschlV
... einem anerkannten Vorbereitungslehrgang für die Prüfung des Hufbeschlagschmieds (§ 8 ) teilgenommen hat. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus ...