Stellt ein Institut oder ein Unternehmen oder eine Person in den Fällen von §
3 Abs. 1 Tatsachen fest, die darauf schließen lassen, dass die vereinbarte Finanztransaktion einer Geldwäsche nach §
261 des
Strafgesetzbuches oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach §
129a, auch in Verbindung mit §
129b des
Strafgesetzbuches, dient oder im Fall ihrer Durchführung dienen würde, so besteht die Pflicht zur Identifizierung nach §
2 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, §
3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3, §
4 Abs. 1 und 3 auch, wenn die dort genannten Beträge unterschritten werden.