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§ 1 - BAföG-AuslandszuständigkeitsV (BAföGZustV k.a.Abk.)

V. v. 06.01.2004 BGBl. I S. 42; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.10.2011 BGBl. I S. 2098
Geltung ab 01.04.2004; FNA: 2212-2-20 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 1 Örtliche Zuständigkeit



(1) Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist

1.
in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien oder der Türkei

durch das Land Baden-Württemberg,

2.
in Liechtenstein, Österreich oder der Schweiz

durch das Land Bayern,

3.
in Italien, San Marino oder Vatikanstadt

durch das Land Berlin,

4.
in Afrika oder Ozeanien

durch das Land Brandenburg,

5.
in Amerika mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und mit Ausnahme von Kanada

durch das Land Bremen,

6.
in den Vereinigten Staaten von Amerika

durch das Land Hamburg,

7.
in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Australien

durch das Land Hessen,

8.
in Schweden

durch das Land Mecklenburg-Vorpommern,

9.
in Großbritannien oder Irland

durch das Land Niedersachsen,

10.
in Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden

durch das Land Nordrhein-Westfalen,

11.
in Andorra, Frankreich oder Monaco

durch das Land Rheinland-Pfalz,

12.
in Malta oder Portugal

durch das Saarland,

13.
in Finnland

durch das Land Sachsen-Anhalt,

14.
in Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, der Moldau, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, der Slowakei, Tadschikistan, Tschechien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Usbekistan oder Weißrussland

durch das Land Sachsen,

15.
in Dänemark, Island oder Norwegen

durch das Land Schleswig-Holstein,

16.
in Kanada

durch das Land Thüringen.

(2) Wird ein neuer Staat gebildet, so besteht für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die örtliche Zuständigkeit des nach Absatz 1 bestimmten Amtes für Ausbildungsförderung fort.



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Frühere Fassungen von § 1 BAföG-AuslandszuständigkeitsV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland
vom 19.10.2011 BGBl. I S. 2098

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 BAföG-AuslandszuständigkeitsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BAföGZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAföGZustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland
V. v. 19.10.2011 BGBl. I S. 2098
Artikel 1 1. BAföGZustVÄndV
... im Ausland vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 42) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ...