(1) Es können erteilen
- 1.
- der Kompaniechef oder ein anderer Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Kompaniechefs oder einer höheren Disziplinarbefugnis
Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl,
- 2.
- der Bundesminister der Verteidigung
Anerkennung im Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung.
(2) Es können gewähren
- 1.
- der Kompaniechef oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Kompaniechefs
Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen,
- 2.
- der Bataillonskommandeur oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Bataillonskommandeurs
Sonderurlaub bis zu sieben Arbeitstagen,
- 3.
- der Regimentskommandeur oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Regimentskommandeurs
Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen.