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§ 78 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 78 Säumige ehrenamtliche Richter



(1) Gegen ehrenamtliche Richter, die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder die sich ihren Pflichten auf andere Weise entziehen, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich können ihnen die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden.

(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Gegen die Festsetzung und die Kostenauferlegung kann der ehrenamtliche Richter die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu stellen. Das Truppendienstgericht entscheidet endgültig.



 

Zitierungen von § 78 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 68 WDO Bestimmung der Wehrdienstgerichte
... Beschwerden von Soldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Truppendienstgerichte (§§ 69 bis 79) und das Bundesverwaltungsgericht (§ ...
§ 80 WDO Wehrdienstsenate, Errichtung, Zusammensetzung, Zuständigkeit (vom 08.09.2015)
... zwei Jahre. § 74 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 8 sowie die §§ 77 bis 79 gelten ...