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§ 96 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 96 Nachträgliches gerichtliches Disziplinarverfahren



(1) Hält die Einleitungsbehörde eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme für geboten, kann sie das gerichtliche Disziplinarverfahren auch einleiten, wenn ein Disziplinarvorgesetzter wegen der Tat bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht gehalten und seine Entscheidung dem Soldaten bekannt gegeben hat. Dies gilt nicht, wenn das Wehrdienstgericht auf Beschwerde oder im Fall des § 40 Abs. 4 entschieden hat.

(2) Führt das gerichtliche Disziplinarverfahren zur Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme oder wird der Soldat freigesprochen, so hebt das Wehrdienstgericht in seinem Urteil die Disziplinarmaßnahme auf; ansonsten wird das Verfahren eingestellt. § 54 gilt entsprechend, es sei denn, ein vollstreckter Disziplinararrest, der aufgehoben wird, ist in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren erkennbar angerechnet worden.



 

Zitierungen von § 96 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 96 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 WDO Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung
... Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden. § 96 bleibt unberührt. (2) Mehrere Pflichtverletzungen eines Soldaten oder eines ...
§ 35 WDO Selbständigkeit des Disziplinarvorgesetzten
... darf kein höherer Vorgesetzter diese Entscheidung ändern. § 92 Abs. 3 und § 96 bleiben ...
§ 98 WDO Einstellung
... diesem Fall für die disziplinare Erledigung zuständig; das gilt nicht im Fall des § 96. (3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und dem Soldaten zuzustellen. ...