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§ 98 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 98 Einstellung



(1) Die Einleitungsbehörde hat das gerichtliche Disziplinarverfahren einzustellen, wenn

1.
ein Verfahrenshindernis besteht,

2.
eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist,

3.
nur Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts zu erwarten ist, diese Disziplinarmaßnahmen aber nach § 16 nicht verhängt werden dürfen oder

4.
ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.

(2) Die Einleitungsbehörde kann das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Ermittlungen oder aus anderen Gründen für angebracht hält. Sie ist in diesem Fall für die disziplinare Erledigung zuständig; das gilt nicht im Fall des § 96.

(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und dem Soldaten zuzustellen. Verhängt die Einleitungsbehörde im Fall des Absatzes 2 Satz 2 eine einfache Disziplinarmaßnahme oder stellt sie ein Dienstvergehen fest und sieht von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ab, so hat sie diese Entscheidung gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung zuzustellen; § 92 Abs. 4 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 98 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 98 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81 WDO Organisation und Aufgaben (vom 01.08.2021)
... von Bedeutung sein können, sowie die Personalakten vorzulegen. Absatz 3 Satz 2 und § 98 Abs. 1 und 2 bleiben ...
§ 102 WDO Disziplinargerichtsbescheid (vom 09.08.2008)
... erkennen oder 3. das Verfahren einstellen, wenn dies aus den Gründen des § 98 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 geboten ist. Ein Disziplinargerichtsbescheid darf nur ergehen, wenn ...
§ 139 WDO Kosten bei Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen
... auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 92 Abs. 4, § 95 Abs. 2, § 98 Abs. 3 Satz 2, § 121a, § 127 Abs. 4 und § 128 oder durch einen Antrag auf ...
§ 140 WDO Notwendige Auslagen
... nach § 92, die Antragsverfahren nach § 92 Abs. 4, § 95 Abs. 2, § 98 Abs. 3 Satz 2, § 121a, § 127 Abs. 4 und § 128 sowie im Wiederaufnahmeverfahren ...