§ 117 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 117 Unzulässige Berufung


§ 117 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Vorsitzende der Truppendienstkammer verwirft die Berufung durch Beschluss als unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzustellen.

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Zitierungen von § 117 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 117 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 120 WDO Beschluss des Berufungsgerichts
... kann durch Beschluss 1. die Berufung aus den Gründen des § 117 als unzulässig verwerfen, 2. das Urteil des Truppendienstgerichts ...


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