Ist die Berufung nicht als unzulässig verworfen worden, sind die Akten nach Ablauf der Frist des §
115 Abs. 1 dem Wehrdisziplinaranwalt zu übersenden. Dieser legt die Akten unverzüglich dem Bundeswehrdisziplinaranwalt vor, der sie an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitet.