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§ 120 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 120 Beschluss des Berufungsgerichts


§ 120 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss

1.
die Berufung aus den Gründen des § 117 als unzulässig verwerfen,

2.
das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn es weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.

(2) Vor der Beschlussfassung in den Fällen des Absatzes 1 ist, wenn der Soldat Berufung eingelegt hat, dem Wehrdisziplinaranwalt und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Soldaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Beschluss ist zu begründen und dem Soldaten sowie dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen.

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Zitierungen von § 120 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 120 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung (WDODV 1999)
V. v. 26.03.1999 BGBl. I S. 545; aufgehoben durch § 3 V. v. 18.07.2007 BGBl. I S. 1809
§ 1 WDODV 1999 Dienstbezüge und Wehrsold
... Dienstbezüge im Sinne der §§ 20, 55 und 120 der Wehrdisziplinarordnung sind das Grundgehalt in der jeweiligen Stufe, die Leistungszulage, die ...