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Änderung § 64 WDO vom 09.08.2008

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§ 64 WDO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 64 WDO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

(Textabschnitt unverändert)

§ 64 Kürzung des Ruhegehalts


(Text alte Fassung)

Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts. Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 59 entsprechend. Der Ausgleich kann bis zur Hälfte gekürzt werden.

(Text neue Fassung)

Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts. Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 59 entsprechend. Diese Kürzung bleibt bei der Anwendung von Ruhens- und Kürzungsvorschriften nach dem Soldatenversorgungsgesetz unberücksichtigt. Der Ausgleich kann bis zur Hälfte gekürzt werden.


 
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