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Änderung § 73 WDO vom 09.08.2008

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§ 73 WDO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 73 WDO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

(Textabschnitt unverändert)

§ 73 Dienstaufsicht


(Text alte Fassung)

Der Präsident übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.

(Text neue Fassung)

Der Präsident übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten und Arbeitnehmer aus.