§ 73 WDO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 73 WDO n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 73 Dienstaufsicht | |
(Text alte Fassung) Der Präsident übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus. | (Text neue Fassung) Der Präsident übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten und Arbeitnehmer aus. |