Erster Teil - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

Artikel 1 V. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Erster Teil Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen
§ 11 Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen
§ 12 Zuständigkeit zum Erteilen von förmlichen Anerkennungen
§ 13 Erteilen von förmlichen Anerkennungen
§ 14 Rücknahme förmlicher Anerkennungen

Erster Teil Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen

§ 11 Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Vorbildliche Pflichterfüllung oder hervorragende Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen gewürdigt werden.

(2) Förmliche Anerkennungen sind

1.
Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl,

2.
Anerkennung im Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung.

(3) Mit einer förmlichen Anerkennung kann Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen verbunden werden.

(4) Gute Leistungen können auch durch Auszeichnungen anderer Art gewürdigt werden.

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§ 12 Zuständigkeit zum Erteilen von förmlichen Anerkennungen



(1) Es können erteilen

1.
der Kompaniechef oder ein anderer Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Kompaniechefs oder einer höheren Disziplinarbefugnis

Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl,

2.
der Bundesminister der Verteidigung

Anerkennung im Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung.

(2) Es können gewähren

1.
der Kompaniechef oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Kompaniechefs

Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen,

2.
der Bataillonskommandeur oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Bataillonskommandeurs

Sonderurlaub bis zu sieben Arbeitstagen,

3.
der Regimentskommandeur oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Regimentskommandeurs

Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen.

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§ 13 Erteilen von förmlichen Anerkennungen



(1) Bei der Entscheidung, ob eine förmliche Anerkennung erteilt werden soll, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Soldat soll seiner Persönlichkeit nach dieser förmlichen Anerkennung würdig sein. Die förmliche Anerkennung soll auch seinen Kameraden gegenüber gerechtfertigt erscheinen.

(2) Den Zeitpunkt des Sonderurlaubs bestimmt der für die Bewilligung des Erholungsurlaubs zuständige Vorgesetzte.

(3) Wird die förmliche Anerkennung von einem höheren Disziplinarvorgesetzten erteilt, ist der nächste Disziplinarvorgesetzte des Soldaten zu hören.

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§ 14 Rücknahme förmlicher Anerkennungen


§ 14 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Eine förmliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vorlagen. Die Rücknahme ist zu begründen. Vor der Entscheidung ist der Soldat zu hören.

(2) Über die Rücknahme entscheidet die Einleitungsbehörde. Hat ein höherer Disziplinarvorgesetzter die förmliche Anerkennung erteilt, steht ihm die Entscheidung zu. Bei Wegfall der Dienststelle des höheren Disziplinarvorgesetzten wird die Zuständigkeit durch den Bundesminister der Verteidigung bestimmt.

(3) Wird die förmliche Anerkennung zurückgenommen, ist zugleich darüber zu entscheiden, ob ein in Anspruch genommener Sonderurlaub ganz oder teilweise auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist. Eine Anrechnung des in Anspruch genommenen Sonderurlaubs auf den Erholungsurlaub unterbleibt, soweit dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Entscheidung ist dem Soldaten zuzustellen.



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