§ 125 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

Artikel 1 V. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Zweiter Teil Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen
Dritter Abschnitt Das gerichtliche Disziplinarverfahren
10. Rechtsmittel
c) Rechtskraft
§ 125 Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen

Zweiter Teil Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen

Dritter Abschnitt Das gerichtliche Disziplinarverfahren

10. Rechtsmittel

c) Rechtskraft

§ 125 Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen


§ 125 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Entscheidungen des Truppendienstgerichts werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Erklärung des Verzichts oder der Zurücknahme dem Wehrdienstgericht zugeht.

(2) Entscheidungen des Truppendienstgerichts, die mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar sind, werden mit ihrer Bekanntgabe rechtskräftig.

(3) Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts werden mit der Zustellung, seine Urteile mit der Verkündung rechtskräftig.



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