Ordnungswidrig im Sinne des §
19 Abs. 1 Nr. 2 des
Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
- 1a.
- entgegen § 2 Satz 2 oder § 23 Satz 2 die Lizenzurkunde, die Fahrerbescheinigung oder eine Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 4, § 7 Abs. 3 oder § 10 Abs. 3 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 das Fahrtenberichtheft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 4.
- entgegen § 5 Abs. 2 eine Durchschrift oder ein Fahrtenberichtheft nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Fehlanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 5.
- entgegen § 7a Nr. 1 eine CEMT-Genehmigung gleichzeitig für mehr als ein Kraftfahrzeug verwendet,
- 6.
- entgegen § 7a Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass höchstens drei aufeinander folgende Beförderungen ohne Befahren des Gebietes des Staates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, durchgeführt werden,
- 7.
- entgegen § 7a Nr. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass das Fahrtenberichtheft mitgeführt wird oder die ausgefüllten Seiten im Fahrtenberichtheft aufbewahrt werden,
- 8.
- entgegen § 7a Nr. 3 Satz 2 das Fahrtenberichtheft nicht oder nicht vollständig mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 9.
- entgegen § 11 Abs. 3 die Drittstaatengenehmigung gleichzeitig für mehr als ein Kraftfahrzeug verwendet,
- 10.
- entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 oder § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß eine Bescheinigung, ein Nachweis, eine Genehmigung oder eine Reservierungsbestätigung mitgeführt wird,
- 11.
- entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 3 eine Bescheinigung, einen Nachweis oder eine Reservierungsbestätigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 11a.
- entgegen § 17a Abs. 2 Kabotagebeförderungen durchführt,
- 11b.
- entgegen § 17a Abs. 3 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass ein Nachweis mitgeführt wird, oder nicht dafür Sorge trägt, dass ein Nachweis die dort genannten Angaben enthält,
- 11c.
- entgegen § 17a Abs. 4 einen Nachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt und nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
- 12.
- entgegen § 18 ein Kraftfahrzeug einsetzt,
- 13.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 zuwiderhandelt,
- 14.
- entgegen § 23 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 15.
- entgegen § 23 Satz 1 oder § 24 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1.
- die Ersatzfahrzeug-Verordnung GüKG vom 2. Januar 1973 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1733),
- 2.
- die Kabotage-Verordnung GüKG vom 29. März 1991 (BGBl. I S. 860), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1414),
- 3.
- die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Gemeinschaftslizenzen vom 4. Februar 1993 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1414),
- 4.
- die Fahrtenbuch-Verordnung GüKG vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 388),
- 5.
- die Verordnung über das Nachweis und Meldeverfahren bei der Versicherung von Güterkraftverkehrsunternehmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 1984 (BGBl. I S. 1404), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1733),
- 6.
- die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ausländischer Unternehmer vom 19. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1364), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1414),
- 7.
- die Freistellungs-Verordnung GüKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1993 (BGBl. I S. 1003), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2066),
- 8.
- die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen vom 17. Juli 1974 (BGBl. I S. 1521), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1414),
- 9.
- die Höchstzahlen-Verordnung GüKG vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2452), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 122 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378),
- 10.
- die Verordnung über den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr vom 18. Februar 1988 (BGBl. I S. 198), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. März 1994 (BGBl. I S. 581) und
- 11.
- die Werkfernverkehrs-Verordnung GüKG vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 388, 390), geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2075).
Der Bundesrat hat zugestimmt.