(1)
1Über Art, Umfang und Durchführung einer nach
§ 2 oder
§ 3 durchzuführenden Maßnahme sowie über die Verteilung der Kosten sollen die Beteiligten eine Vereinbarung treffen.
2Sehen die Beteiligten vor, daß Bund oder Land nach Maßgabe des
§ 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 zu den Kosten beitragen, ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt zu sein, so bedarf die Vereinbarung insoweit der Genehmigung.
3Die Genehmigung erteilt für den Bund das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, für das Land die nach Landesrecht zuständige Behörde.
4In Fällen geringer finanzieller Bedeutung kann auf die Genehmigung verzichtet werden.
(2) Einer Vereinbarung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn sich ein Beteiligter oder ein Dritter bereit erklärt, die Kosten für die Änderung oder Beseitigung eines Bahnübergangs nach
§ 3 abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes allein zu tragen, und für die Maßnahme ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird.
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V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 743; zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 1 InfrGGBV Beleihung (vom 01.12.2021) ... §§ 40, 41, 42, 43 des Bundeswasserstraßengesetzes und §§ 4, 5 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ), 16. die Beantragung des Erlasses von Anordnungen im Kreuzungsrechtsverfahren (§ ...
Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 433
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147