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§ 26 - BND-Gesetz (BNDG)
Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 19 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-6 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
14 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 59 Vorschriften zitiert
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-6 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
14 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 59 Vorschriften zitiert
§ 26 Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
(1) 1Der Bundesnachrichtendienst kann zum Zwecke des Austausches und der gemeinsamen Auswertung von nachrichtendienstlichen Informationen und Erkenntnissen mit ausländischen öffentlichen Stellen gemeinsame Dateien führen (§ 27) oder sich an diesen beteiligen (§ 30). 2Die jeweilige Datei muss sich auf bestimmte Gefahrenlagen oder bestimmte Personenkreise beziehen.
(2) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist nur zulässig, wenn
- 1.
- dies von erheblichem außen- und sicherheitspolitischem Interesse für die Bundesrepublik Deutschland ist,
- 2.
- in den teilnehmenden Staaten die Einhaltung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien gewährleistet ist und
- 3.
- sichergestellt ist, dass das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt wird.
(3) 1Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 mit ausländischen öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder des Nordatlantikvertrages bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes; mit sonstigen ausländischen öffentlichen Stellen bedarf sie der Zustimmung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. 2Das Parlamentarische Kontrollgremium ist über die Zusammenarbeit zu unterrichten.
(4) 1Die Ziele der Zusammenarbeit sowie die Einzelheiten der gemeinsamen Datennutzung sind vor Beginn der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesnachrichtendienst und den teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. 2In die Absichtserklärung ist neben der Festlegung des Zwecks der Datei insbesondere aufzunehmen, dass
- 1.
- die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden dürfen und
- 2.
- der Bundesnachrichtendienst sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der in die gemeinsame Datei übermittelten Daten zu bitten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3346 m.W.v. 31. Dezember 2016
Frühere Fassungen von § 26 BNDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 31.12.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3346 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 BNDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 BNDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BNDG Organisation und Aufgaben (vom 25.05.2018)
... Daten erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach den §§ 2 bis 15, 19 bis 21 sowie 23 bis ...
§ 27 BNDG Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst (vom 25.05.2018)
... Führt der Bundesnachrichtendienst eine Datei nach § 26 Absatz 1 als eigene Datei, muss sich diese auf Informationen und Erkenntnisse zur Erkennung und Begegnung ...
§ 30 BNDG Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen (vom 31.12.2016)
... ausländischen öffentlichen Stellen errichteten gemeinsamen Dateien im Sinne des § 26 Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. § 29 Absatz 1 bis 3 gilt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 AFABNDG Änderung des BND-Gesetzes
... 2 bis 6 und 8 bis 11" durch die Wörter „§§ 2 bis 15, 19 bis 21 sowie 23 bis 32" ersetzt. 3. Die §§ 2a bis 3 werden die §§ 3 bis 5. ... 21" ersetzt. 12. Nach dem neuen § 25 werden die folgenden §§ 26 bis 30 eingefügt: „§ 26 Gemeinsame Dateien mit ausländischen ... § 25 werden die folgenden §§ 26 bis 30 eingefügt: „§ 26 Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen (1) Der ... (1) Führt der Bundesnachrichtendienst eine Datei nach § 26 Absatz 1 als eigene Datei, muss sich diese auf Informationen und Erkenntnisse zur Erkennung und ... ausländischen öffentlichen Stellen errichteten gemeinsamen Dateien im Sinne des § 26 Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. § 29 Absatz 1 bis 3 gilt ...
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