§ 24 Eignungsprüfung
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten aus Telekommunikationsnetzen erheben und auswerten, soweit dies zur Bestimmung
- 1.
- geeigneter Telekommunikationsnetze oder
- 2.
- geeigneter Suchbegriffe
im Rahmen strategischer Aufklärungsmaßnahmen nach
§ 19 Absatz 1 erforderlich ist (Eignungsprüfung).
(2) 1Eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 darf nur durchgeführt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in dem zu prüfenden Telekommunikationsnetz geeignete Daten für strategische Aufklärungsmaßnahmen übertragen werden. 2Die Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 ist auf sechs Monate zu befristen. 3Eine mehrmalige Verlängerung um jeweils weitere sechs Monate ist zulässig.
(3) Die Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat, schriftlich anzuordnen.
(4) Ist für die Durchführung der Eignungsprüfung die Mitwirkung eines Unternehmens erforderlich, das geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt und in Deutschland eine Niederlassung hat oder die vorgenannten Dienste oder Mitwirkungshandlungen in Deutschland erbringt, gilt
§ 25 entsprechend.
(5)
1Die im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zweck der Eignungsprüfung verwendet werden.
2§ 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 des BSI-Gesetzes gilt entsprechend.
3Der Bundesnachrichtendienst darf die erhobenen personenbezogenen Daten speichern, soweit dies zur Durchführung der Eignungsprüfung erforderlich ist.
4Die Auswertung ist unverzüglich nach der Erhebung durchzuführen.
(6) 1Personenbezogene Daten für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 2 sind spätestens zwei Wochen, personenbezogene Daten für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 spätestens vier Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf personenbezogene Daten, sofern und solange deren Inhalte zum Zeitpunkt der Erhebung aus technischen Gründen nicht lesbar gemacht werden können und zu Forschungszwecken benötigt werden. 3Auch diese Daten, die im Rahmen der Eignungsprüfung erhoben wurden, sind spätestens nach zehn Jahren zu löschen. 4Die Löschung ist zu protokollieren. 5Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung, einschließlich der Datenschutzkontrolle, verwendet werden. 6Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
(7) 1Abweichend von Absatz 5 Satz 1 ist zulässig:
- 1.
- die Weiterverarbeitung der im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine erhebliche Gefahr besteht für
- a)
- Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
- b)
- die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit von Einrichtungen der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages,
- 2.
- die Übermittlung der im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten an die Bundeswehr, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies erforderlich ist
- a)
- zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
- b)
- zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr für die Landes- oder Bündnisverteidigung,
- c)
- zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr bei Auslandseinsätzen oder
- d)
- zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Nordatlantikvertrages oder der Europäischen Freihandelsassoziation.
2Eine Übermittlung darf in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 auch automatisiert erfolgen.
3Die Kennzeichnung der Daten nach
§ 19 Absatz 10 erfolgt erst bei der Weiterverarbeitung der Daten nach Satz 1.
Frühere Fassungen von § 24 BNDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 4 BNDG Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten (vom 01.01.2022) ... und vollständig zu übermitteln. (8) Abweichend von § 24 darf der Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten aus Auskunftsverlangen, die zum Zweck der ... aus Auskunftsverlangen, die zum Zweck der politischen Unterrichtung gestellt wurden, an die in § 24 genannten Stellen nicht übermitteln. Satz 1 gilt nicht, wenn tatsächliche ... oder des Nordatlantikvertrages und im Übrigen die Voraussetzung des § 24 vorliegen. (9) Der Bundesnachrichtendienst hat den Verpflichteten für ...
§ 60 BNDG Mitteilungsverbote (vom 01.01.2022) ... oder eine Auskunftserteilung nach § 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 4, so darf diese Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von Personen, die ...
§ 69 BNDG Übergangsvorschriften (vom 01.01.2022) ... die auf der Grundlage einer Maßnahme nach Absatz 1 erhoben wurden, bestimmen sich nach § 24 in der am 19. Juni 2020 geltenden Fassung. (4) Bis zur Schaffung der ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2835/17 - (zu den §§ 6, 7, 13 bis 15, 19 Absatz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst)B. v. 09.06.2020 BGBl. I S. 1326
Zitat in folgenden NormenTelekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)
neugefasst durch B. v. 11.07.2017 BGBl. I S. 2316; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
§ 1 TKÜV Gegenstand der Verordnung (vom 01.01.2022) ... d) in § 51 des Bundeskriminalamtgesetzes, e) in den §§ 19, 24 und 26 des BND-Gesetzes sowie f) im Landesrecht vorgesehenen ... Kontrolle nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes oder nach den §§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes sowie des Zugangs zu diesen Einrichtungen, 5. bei welchen ...
§ 2 TKÜV Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2022) ... § 51 Absatz 6 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes, den §§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes oder nach Landesrecht auf Grund der jeweiligen Anordnung zur ... § 51 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes, den §§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes oder nach Landesrecht; 16. Verpflichteter wer ... die Bezeichnung des Übertragungswegs, oder c) im Falle der §§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes die Bezeichnung des Telekommunikationsnetzes einschließlich der ...
§ 28 TKÜV Verfahren (vom 01.01.2022) ... 8 des Artikel 10-Gesetzes oder Anordnungen für Maßnahmen nach den §§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes technische Einrichtungen oder Funktionen verwendet, die durch Eingaben in ...
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 71
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerichtigung des Gesetzes zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
B. v. 16.02.2022 BGBl. I S. 214
Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Artikel 1 BNDGuaÄndG Änderung des BND-Gesetzes (vom 01.01.2022) ... sowie 23 bis 32" durch die Wörter „nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 39 sowie 59 bis 63" ersetzt. 3. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben. ... personenbezogener" durch das Wort „personenbezogenen" ersetzt. 13. § 24 wird § 11 und wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das ... Abständen über Anordnungen nach den Absätzen 1 und 5. § 24 Eignungsprüfung (1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten aus ... der Stichproben nach Absatz 7 Satz 1 sowie zur Bestimmung neuer Suchbegriffe nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 für die Dauer von zwei Wochen gespeichert. § 33 Verarbeitung von ... oder eine Auskunftserteilung nach § 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 4, so darf diese Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von Personen, die ... die auf der Grundlage einer Maßnahme nach Absatz 1 erhoben wurden, bestimmen sich nach § 24 in der am 19. Juni 2020 geltenden Fassung. (4) Bis zur Schaffung der technischen ...
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