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§ 25 - BND-Gesetz (BNDG)

Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-6 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 25 Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Entschädigung



(1) 1Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt und in Deutschland eine Niederlassung hat oder die vorgenannten Dienste oder Mitwirkungshandlungen in Deutschland erbringt, hat dem Bundesnachrichtendienst auf Anordnung des Bundeskanzleramtes Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. 2Die §§ 3 und 4 bleiben unberührt. 3Ob und in welchem Umfang das verpflichtete Telekommunikationsunternehmen Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung zu treffen hat, bestimmt sich nach § 170 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.

(2) 1Die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist dem nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen insoweit mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu ermöglichen. 2Die Anordnung muss bezeichnen:

1.
das verpflichtete Unternehmen,

2.
die Dauer der Verpflichtung sowie

3.
die betroffene Telekommunikation.

(3) 1Das nach Absatz 1 verpflichtete Unternehmen hat vor Durchführung einer beabsichtigten Maßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen,

1.
auszuwählen,

2.
einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und

3.
über Mitteilungsverbote nach § 60 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 66 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

2Mit der Durchführung einer Maßnahme dürfen nur Personen betraut werden, die nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. 3Nach Zustimmung des Bundeskanzleramtes kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes oder eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat, die nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen schriftlich auffordern, die Maßnahme bereits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. 4Die nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen haben sicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen nach der vom Bundesministerium des Innern und für Heimat erlassenen Verschlusssachenanweisung vom 13. März 2023 (GMBl S. 542) in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden.

(4) 1Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. 2Zuständig ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat. 3Soll mit der Durchführung einer Maßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist, soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden.

(5) Der Bundesnachrichtendienst vereinbart mit den nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen für die dort genannten Leistungen eine Entschädigung, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.





 

Frühere Fassungen von § 25 BNDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 4 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19.04.2021 BGBl. I S. 771
aktuellvor 01.01.2022früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 BNDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 BNDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BNDG Organisation und Aufgaben (vom 01.01.2024)
... Daten erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 37 sowie 59 bis ...
§ 24 BNDG Eignungsprüfung (vom 01.01.2022)
... hat oder die vorgenannten Dienste oder Mitwirkungshandlungen in Deutschland erbringt, gilt § 25 entsprechend. (5) Die im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen ...
§ 60 BNDG Mitteilungsverbote (vom 01.01.2022)
... sind in Bezug auf die ihnen gegenüber erfolgten Anordnungen und deren Umsetzung nach § 25 zur Verschwiegenheit verpflichtet. (2) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine ... verpflichtet. (2) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftserteilung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 24 Absatz 4, so darf diese Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens ...
§ 67 BNDG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2022)
... Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt oder 2. entgegen § 25 Absatz 3 Satz 2 eine Person betraut.  ... nach § 25 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt oder 2. entgegen § 25 Absatz 3 Satz 2 eine Person betraut. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)
neugefasst durch B. v. 11.07.2017 BGBl. I S. 2316; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
§ 2 TKÜV Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2022)
... 10-Gesetzes, § 74 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes oder nach Landesrecht und b) im Sinne des Teils 4 die Anordnung zur Erteilung von ...
§ 27 TKÜV Grundsätze, technische und organisatorische Umsetzung von Anordnungen, Verschwiegenheit (vom 01.01.2022)
... den §§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes die Telekommunikation, die in der Anordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes bezeichnet wird, einschließlich der in dieser Telekommunikation übermittelten, für ... für Maßnahmen nach den §§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes eine Anordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes  ...

Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 71
§ 170 TKG Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften (vom 01.01.2022)
... 1 Nummer 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes, § 51 Absatz 6 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes sowie entsprechende landesgesetzliche Regelungen zur polizeilich-präventiven ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Artikel 1 BNDGÄndG Änderung des BND-Gesetzes
...  § 23 Anordnung § 24 Eignungsprüfung § 25 Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Entschädigung § 26 ... 29 Absatz 3" durch die Angabe „§ 11a Absatz 1" ersetzt. 14. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter ...

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Artikel 1 BNDGuaÄndG Änderung des BND-Gesetzes (vom 01.01.2022)
... sowie 23 bis 32" durch die Wörter „nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 39 sowie 59 bis 63" ersetzt. 3. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben.  ... personenbezogener" durch das Wort „personenbezogene" ersetzt. 14. § 25 wird § 12 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ... hat oder die vorgenannten Dienste oder Mitwirkungshandlungen in Deutschland erbringt, gilt § 25 entsprechend. (5) Die im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen personenbezogenen ... 19 Absatz 10 erfolgt erst bei der Weiterverarbeitung der Daten nach Satz 1. § 25 Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Entschädigung (1) Wer ... sind in Bezug auf die ihnen gegenüber erfolgten Anordnungen und deren Umsetzung nach § 25 zur Verschwiegenheit verpflichtet. (2) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine ... verpflichtet. (2) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftserteilung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 24 Absatz 4, so darf diese Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens ... „§ 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „ § 25 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 3" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 8 Absatz 2 ... Nummer 2 werden die Wörter „§ 8 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „ § 25 Absatz 3 Satz 2" ersetzt. 27. § 36 wird durch die folgenden §§ 68 und 69 ...