§ 10 - BND-Gesetz (BNDG)

Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-6 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 10 Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst


§ 10 hat 4 frühere Fassungen und wird in 15 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts dürfen von sich aus dem Bundesnachrichtendienst die ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung

1.
für seine Eigensicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder

2.
im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 zur Sammlung von Informationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche

erforderlich ist. 2Für das Bundesministerium der Verteidigung und die Dienststellen der Bundeswehr gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass die Übermittlung an den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 erforderlich ist.

(2) 1Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, übermitteln dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen bekanntgewordenen personenbezogenen Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung für seine Eigensicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich ist. 2Darüber hinaus dürfen sie dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2 übermitteln.

(3) 1Der Bundesnachrichtendienst darf nach § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes jede Behörde um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten ersuchen und nach § 18 Abs. 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes amtlich geführte Register einsehen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2§ 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind anzuwenden.

(3a) (aufgehoben)

(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozeßordnung bekanntgeworden sind, ist § 18 Abs. 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts G. v. 19. April 2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 m.W.v. 1. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 10 BNDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19.04.2021 BGBl. I S. 771
aktuell vorher 31.12.2016Artikel 1 Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
aktuell vorher 05.08.2009Artikel 1b Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2499
aktuell vorher 11.01.2007Artikel 4 Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 2
aktuellvor 11.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 BNDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BNDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BNDG Organisation und Aufgaben (vom 01.01.2024)
... Daten erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 37 sowie 59 bis ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2590; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
§ 27 SatDSiG Übermittlung von personenbezogenen Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (vom 01.01.2022)
... Daten an den Bundesnachrichtendienst übermitteln, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 3 des BND-Gesetzes erfüllt sind. Der Dritte, an den die personenbezogenen Daten übermittelt ...

Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 3 TerrorBekämpfG Änderung des BND-Gesetzes
... Bundesministeriums der Chef des Bundeskanzleramtes tritt." 2. In § 8 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Der ...

Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
§ 12a ZollVG Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln (vom 01.01.2022)
... richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den landesrechtlichen Vorschriften. --- *) Anm. d. Red.: Die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2499
Artikel 1b 1. G10uaÄndG Änderung des BND-Gesetzes
... im Ausland oder für deutsche Einrichtungen im Ausland ausgeht." 2. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Für das Bundesministerium der ...

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Artikel 1 BNDGÄndG Änderung des BND-Gesetzes
... Daten aus allgemein zugänglichen Quellen durch den Bundesnachrichtendienst § 10 Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst § ... wenn dies zum Schutz der minderjährigen Person erforderlich ist." 7. Vor § 10 wird folgende Überschrift eingefügt: „Unterabschnitt 2 ... allgemein zugänglichen Quellen durch den Bundesnachrichtendienst". 8. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Übermittlung von ...

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Artikel 1 BNDGuaÄndG Änderung des BND-Gesetzes (vom 01.01.2022)
...  2. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach den §§ 2 bis 15, 19 bis 21 sowie 23 bis 32" durch die Wörter „nach Satz 1 sowie den ... 21 sowie 23 bis 32" durch die Wörter „nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 39 sowie 59 bis 63" ersetzt. 3. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben.  ... die Wörter „Weiterverarbeitung von Daten" ersetzt. 7. Die §§ 6 bis 18 werden aufgehoben. 8. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird aufgehoben. ... 3 Übermittlung von Daten und gemeinsame Dateien". 12. § 23 wird § 10 und wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... Daten" und die Angabe „§§ 23 und 24" durch die die Angabe „ §§ 10 und 11" ersetzt. 21. Nach § 18 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt: ...
Artikel 5 BNDGuaÄndG Änderung des Satellitendatensicherheitsgesetzes
... vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) geändert worden ist, werden die Wörter „ § 23 Abs. 3 des BND-Gesetzes " durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 des BND-Gesetzes" ...
Artikel 9 BNDGuaÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... wie folgt geändert: 1. In § 474 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ § 23 des BND-Gesetzes " durch die Wörter „§ 10 des BND-Gesetzes" ersetzt. 2. In ... ersetzt. 2. In § 492 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „ § 23 Absatz 3 des BND-Gesetzes " durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 des BND-Gesetzes" ...

Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Artikel 6 VerfSchRAnpG Weitere Änderungen von Rechtsvorschriften
... ist, werden die Wörter „§ 23 des BND-Gesetzes" durch die Wörter „ § 10 des BND-Gesetzes " ...

Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 AFABNDG Änderung des BND-Gesetzes
... 2 bis 6 und 8 bis 11" durch die Wörter „§§ 2 bis 15, 19 bis 21 sowie 23 bis 32" ersetzt. 3. Die §§ 2a bis 3 werden die §§ 3 bis 5. ... Übermittlungen und gemeinsame Dateien". 9. Der bisherige § 8 wird § 23. 10. Der bisherige § 9 wird § 24 und in Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ... die Angabe „§§ 8 und 9" wird durch die Wörter „den §§ 23 und 24" ersetzt. 14. Nach dem neuen § 31 wird folgende Überschrift ...
Artikel 3 AFABNDG Folgeänderungen
... 3 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst" durch die Wörter „§ 23 Absatz 3 des BND-Gesetzes" ersetzt. (6) In § 27 Absatz 1 Satz 3 des ...

Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2667
Artikel 4 TerrorBekämpfErgG Änderung des BND-Gesetzes
... durch die Wörter „das Bundeskanzleramt" ersetzt. 5. § 8 Abs. 3a wird aufgehoben. 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) In ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Außenwirtschaftsgesetz
neugefasst durch B. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1150; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
§ 45 AWG Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
... und Meldungen an den Bundesnachrichtendienst übermitteln, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 oder 3 des BND-Gesetzes erfüllt sind. Das Bundesamt für Wirtschaft und ...


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