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Änderung § 53 BNDG vom 22.04.2021

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§ 50 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.04.2021 geltenden Fassung
§ 53 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
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§ 50 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 53 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates


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Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates müssen deutsche Staatsangehörige sein und haben sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterziehen.