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Änderung § 46 BNDG vom 22.04.2021

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§ 46 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.04.2021 geltenden Fassung
§ 46 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 46 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 46 Besoldung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans


vorherige Änderung

 


(1) Den Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans wird vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Beamtenverhältnis auf Zeit beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem dieses endet, im Falle des § 45 Absatz 5 bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Geschäftsführung endet, ein Amt der Besoldungsgruppe B 7 übertragen.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Unabhängigen Kontrollrates ein Amt der Besoldungsgruppe B 9 übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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