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Änderung § 47 BNDG vom 22.04.2021

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§ 47 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.04.2021 geltenden Fassung
§ 47 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 47 Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans


vorherige Änderung

 


(1) Die für die Richterinnen und Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden Vorschriften über Unabhängigkeit und Disziplinarmaßnahmen sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab. 2 § 4 des Deutschen Richtergesetzes gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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