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Änderung § 48 BNDG vom 22.04.2021

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§ 48 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.04.2021 geltenden Fassung
§ 48 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 48 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 48 Amtsbezeichnungen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Präsidentin oder Präsident des Unabhängigen Kontrollrates ist die Amtsbezeichnung der Behördenleiterin oder des Behördenleiters. 2 Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Unabhängigen Kontrollrates ist die Amtsbezeichnung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.

(2) Die weiteren Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans führen die Amtsbezeichnung Kontrollbeauftragte beim Unabhängigen Kontrollrat oder Kontrollbeauftragter beim Unabhängigen Kontrollrat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)