Änderung § 3 BNDG vom 21.11.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 BNDG, alle Änderungen durch Artikel 3 BVerSchZusG am 21. November 2015 und Änderungshistorie des BNDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung
§ 3 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Besondere Formen der Datenerhebung


(Text alte Fassung)

1 Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Beschaffung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten die Mittel gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes anwenden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2 § 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Beschaffung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten die Mittel gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes anwenden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2 Die §§ 9, 9a und 9b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed