§ 3 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung | § 3 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Besondere Formen der Datenerhebung | |
(Text alte Fassung) 1 Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Beschaffung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten die Mittel gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes anwenden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2 § 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Beschaffung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten die Mittel gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes anwenden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2 Die §§ 9, 9a und 9b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden. |