(1) Soweit personenbezogene Daten von Ausländern im Ausland erhoben werden, erfolgt keine Mitteilung an die betroffene Person.
(2)
1Werden Daten entgegen
§ 19 Absatz 7 Satz 1 erhoben und werden diese nach
§ 19 Absatz 7 Satz 5 nicht unverzüglich gelöscht, so ist die
G 10-Kommission in ihrer nächsten Sitzung darüber zu unterrichten und der betroffenen Person die Erhebung der Daten mitzuteilen, sobald
- 1.
- ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch der Zweck der Maßnahme gefährdet ist, und
- 2.
- kein überwiegender Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist.
2Erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Erhebung der Daten, bedarf die weitere Zurückstellung der Mitteilung der Zustimmung der
G 10-Kommission.
3Die
G 10-Kommission bestimmt die weitere Dauer der Zurückstellung.
4Fünf Jahre nach der Erhebung der Daten kann mit Zustimmung der
G 10-Kommission endgültig von einer Mitteilung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Mitteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden.
5Solange die personenbezogenen Daten für eine Mitteilung oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Datenerhebung von Bedeutung sein können, wird die Löschung zurückgestellt und die personenbezogenen Daten werden in ihrer Verarbeitung eingeschränkt; sie dürfen dann nur zu diesem Zweck verwendet werden.
(1) Personen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, sind in Bezug auf die ihnen gegenüber erfolgten Anordnungen und deren Umsetzung nach
§ 25 zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftserteilung nach
§ 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 24 Absatz 4, so darf diese Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von Personen, die zur Beantwortung verpflichtet oder mit der Beantwortung betraut sind oder die hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.