Synopse aller Änderungen des BNDG am 19.05.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Mai 2020 durch Bekanntmachung des BVerfGE20200519 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BNDG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.05.2020 geltenden Fassung
BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.05.2020 geltenden Fassung
durch B. v. 09.06.2020 BGBl. I S. 1326

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Organisation, Aufgaben und allgemeine Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes
    § 1 Organisation und Aufgaben
    § 2 Befugnisse
    § 3 Besondere Auskunftsverlangen
    § 4 Weitere Auskunftsverlangen
    § 5 Besondere Formen der Datenerhebung
Abschnitt 2 Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 6 Voraussetzungen für die Verarbeitung von Daten
    § 7 Weitere Verarbeitung der vom Ausland aus erhobenen Daten
(Text neue Fassung)

    § 6 Voraussetzungen für die Verarbeitung von Daten *)
    § 7 Weitere Verarbeitung der vom Ausland aus erhobenen Daten *)
    § 8 Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten
    § 9 Anordnung; Unterrichtung
    § 10 Kennzeichnung und Löschung
    § 11 Kernbereichsschutz
    § 12 Eignungsprüfung
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    § 13 Kooperation im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung
    § 14 Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation
    § 15 Automatisierte Datenübermittlung; Speicherung; Prüfung


    § 13 Kooperation im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung *)
    § 14 Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation *)
    § 15 Automatisierte Datenübermittlung; Speicherung; Prüfung *)
    § 16 Unabhängiges Gremium
    § 17 Mitteilungsverbote
    § 18 Entschädigung
Abschnitt 3 Datenweiterverarbeitung
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    § 19 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten


    § 19 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten *)
    § 20 Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten
    § 21 Dateianordnungen
    § 22 Auskunft an den Betroffenen
Abschnitt 4 Übermittlungen und gemeinsame Dateien
    § 23 Übermittlung von Informationen an den Bundesnachrichtendienst
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    § 24 Übermittlung von Informationen durch den Bundesnachrichtendienst


    § 24 Übermittlung von Informationen durch den Bundesnachrichtendienst *)
    § 25 Projektbezogene gemeinsame Dateien mit inländischen öffentlichen Stellen
    § 26 Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
    § 27 Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst
    § 28 Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien
    § 29 Eingabe in und Zugriff auf die vom Bundesnachrichtendienst geführten gemeinsamen Dateien
    § 30 Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
    § 31 Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen
Abschnitt 5 Gemeinsame Bestimmungen
    § 32 Unabhängige Datenschutzkontrolle
    § 32a Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
    § 33 Berichtspflicht
Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 34 Strafvorschriften
    § 35 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
    § 36 Übergangsregelung
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§ 6 Voraussetzungen für die Verarbeitung von Daten




§ 6 Voraussetzungen für die Verarbeitung von Daten *)


(1) 1 Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Inland aus mit technischen Mitteln Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus Telekommunikationsnetzen, über die Telekommunikation von Ausländern im Ausland erfolgt (Telekommunikationsnetze), verarbeiten (Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung), wenn diese Daten erforderlich sind, um

1. frühzeitig Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland erkennen und diesen begegnen zu können,

2. die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu wahren oder

3. sonstige Erkenntnisse von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung über Vorgänge zu gewinnen, die in Bezug auf Art und Umfang durch das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bestimmt werden.

2 Die Datenerhebung darf nur aus denjenigen Telekommunikationsnetzen erfolgen, die das Bundeskanzleramt zuvor durch Anordnung bestimmt hat.

(2) 1 Der Bundesnachrichtendienst darf die Erhebung von Inhaltsdaten im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nur anhand von Suchbegriffen durchführen. 2 Diese müssen für die Aufklärung von Sachverhalten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt und geeignet sein und ihre Verwendung muss im Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen.

(3) 1 Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern führen, dürfen nur verwendet werden, wenn dies erforderlich ist,

1. um Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes zu erkennen und zu begegnen oder

2. um Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu gewinnen, soweit ausschließlich Daten über Vorgänge in Drittstaaten gesammelt werden sollen, die von besonderer Relevanz für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sind.

2 Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern führen, dürfen darüber hinaus verwendet werden, wenn dies erforderlich ist zur Erkennung und Begegnung von Straftaten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes.

(4) Eine Erhebung von Daten aus Telekommunikationsverkehren von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen ist unzulässig.

(5) Eine Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung zum Zwecke der Erzielung von Wettbewerbsvorteilen (Wirtschaftsspionage) ist unzulässig.

(6) 1 Verkehrsdaten werden höchstens sechs Monate gespeichert. 2 Die §§ 19 und 20 bleiben im Übrigen unberührt.

(7) 1 Die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen nach Absatz 1 sowie die Kontrollzuständigkeiten innerhalb des Bundesnachrichtendienstes sind in einer Dienstvorschrift festzulegen, die auch das Nähere zu dem Anordnungsverfahren regelt. 2 Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. 3 Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium.

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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 9. Juni 2020 (BGBl. I S. 1326)

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§ 7 Weitere Verarbeitung der vom Ausland aus erhobenen Daten




§ 7 Weitere Verarbeitung der vom Ausland aus erhobenen Daten *)


(1) Für die weitere Verarbeitung der vom Bundesnachrichtendienst mit Mitteln der Fernmeldeaufklärung vom Ausland aus erhobenen Daten gilt § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 6 entsprechend.

(2) Eine gezielte Erfassung von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern durch ausländische öffentliche Stellen vom Ausland aus darf durch den Bundesnachrichtendienst nur unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 veranlasst werden.

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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 9. Juni 2020 (BGBl. I S. 1326)

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§ 13 Kooperation im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung




§ 13 Kooperation im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung *)


(1) Soweit der Bundesnachrichtendienst im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung (§ 6) mit ausländischen öffentlichen Stellen, die nachrichtendienstliche Aufgaben wahrnehmen (ausländische öffentliche Stellen) kooperiert, dürfen dabei auch Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 14 erhoben und nach § 15 ausgetauscht werden.

(2) Eine Kooperation nach Absatz 1 mit einer ausländischen öffentlichen Stelle ist zulässig, wenn

1. sie den Zielen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 dient und

2. die Aufgabenerfüllung durch den Bundesnachrichtendienst ohne eine solche Kooperation wesentlich erschwert oder unmöglich wäre.

(3) 1 Einzelheiten der Kooperation sind vor ihrem Beginn zwischen dem Bundesnachrichtendienst und der ausländischen öffentlichen Stelle in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. 2 In die Absichtserklärung sind insbesondere aufzunehmen:

1. Kooperationsziele,

2. Kooperationsinhalte,

3. Kooperationsdauer,

4. eine Absprache, dass die im Rahmen der Kooperation erhobenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie erhoben wurden, und die Verwendung mit grundlegenden rechtstaatlichen Prinzipien vereinbar sein muss,

5. eine Absprache, nach der sich die ausländische öffentliche Stelle bereit erklärt, auf Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu erteilen, sowie

6. eine Zusicherung der ausländischen öffentlichen Stelle, einer Löschungsaufforderung des Bundesnachrichtendienstes Folge zu leisten.

(4) Die Kooperationsziele und -inhalte müssen gerichtet sein auf die Gewinnung von Informationen

1. zur Erkennung und Begegnung von Gefahren durch den internationalen Terrorismus,

2. zur Erkennung und Begegnung von Gefahren durch die illegale Verbreitung von Massenvernichtungs- und Kriegswaffen,

3. zur Unterstützung der Bundeswehr und zum Schutz der Streitkräfte der an der Kooperation beteiligten Staaten,

4. zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland,

5. über die Gefährdungs- und Sicherheitslage von deutschen Staatsangehörigen sowie von Staatsangehörigen der an der Kooperation beteiligten Staaten im Ausland,

6. zu politischen, wirtschaftlichen oder militärischen Vorgängen im Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind oder

7. in vergleichbaren Fällen.

(5) 1 Die Absichtserklärung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes, wenn die Kooperation mit ausländischen öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder des Nordatlantikvertrages erfolgt; im Übrigen bedarf sie der Zustimmung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. 2 Das Parlamentarische Kontrollgremium ist über die Absichtserklärung zu unterrichten.

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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 9. Juni 2020 (BGBl. I S. 1326)

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§ 14 Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation




§ 14 Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation *)


(1) 1 Die Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation nach § 13 durch den Bundesnachrichtendienst ist zulässig,

1. um die vereinbarten Kooperationsziele zu erreichen,

2. wenn bei der Erhebung von Inhaltsdaten nur solche Suchbegriffe verwendet werden, die zur Erreichung der vereinbarten Kooperationsziele geeignet sind.

2 Die Erhebung der Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Verwendung der Suchbegriffe müssen zudem in Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen.

(2) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 bis 7 sowie die §§ 8 bis 12 entsprechend.

(3) Die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung darf im Rahmen einer Kooperation nach § 13 nur durch den Bundesnachrichtendienst selbst erfolgen.

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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 9. Juni 2020 (BGBl. I S. 1326)

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§ 15 Automatisierte Datenübermittlung; Speicherung; Prüfung




§ 15 Automatisierte Datenübermittlung; Speicherung; Prüfung *)


(1) Die im Rahmen der Kooperation erhobenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten dürfen der ausländischen öffentlichen Stelle automatisiert übermittelt werden, wenn

1. vorab durch eine automatisierte Prüfung erkannte

a) Daten nach § 10 Absatz 3 und 4 oder

b) Daten, deren Übermittlung nationalen Interessen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen würden,

gelöscht wurden und

2. die sofortige Übermittlung erforderlich ist, um die Kooperationsziele zu erreichen.

(2) 1 Die Übermittlung der Daten ist zu protokollieren. 2 Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 3 Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

(3) 1 Die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 und § 11 wird stichprobenartig überprüft. 2 Die Prüfung erfolgt unter Aufsicht einer Bediensteten oder eines Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. 3 Sofern nachträglich erkannt wird, dass Daten entgegen dieser Vorgaben erhoben und an die ausländische öffentliche Stelle weitergegeben wurden, wird die ausländische öffentliche Stelle zur Löschung der Daten aufgefordert. 4 Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in Abständen von höchstens sechs Monaten über die Durchführung der Prüfung nach Satz 1. 5 Einzelheiten sind in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. 6 Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium. 7 Das Unabhängige Gremium darf die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 und § 11 jederzeit stichprobenartig kontrollieren.

(4) 1 Die im Rahmen der Kooperation auf Grundlage der von der ausländischen öffentlichen Stelle benannten Suchbegriffe erhobenen Daten werden durch den Bundesnachrichtendienst für die Dauer von zwei Wochen gespeichert. 2 Die §§ 19 und 20 bleiben im Übrigen unberührt.

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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 9. Juni 2020 (BGBl. I S. 1326)

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§ 19 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten




§ 19 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten *)


(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten über Minderjährige ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie dann zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von dem Minderjährigen eine Gefahr für Leib oder Leben deutscher Staatsangehöriger im Ausland oder für deutsche Einrichtungen im Ausland ausgeht.

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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 9. Juni 2020 (BGBl. I S. 1326)

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§ 24 Übermittlung von Informationen durch den Bundesnachrichtendienst




§ 24 Übermittlung von Informationen durch den Bundesnachrichtendienst *)


(1) 1 Der Bundesnachrichtendienst darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder wenn der Empfänger die Daten für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. 2 Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die mit den Mitteln nach § 5 erhoben worden sind, darf er an die in § 19 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Stellen nur unter den dort geregelten Voraussetzungen oder nach Absatz 3 übermitteln. 3 Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.

(2) 1 Für die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an andere Stellen ist § 19 Abs. 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden; dabei ist die Übermittlung nach Absatz 4 dieser Vorschrift nur zulässig, wenn sie zur Wahrung außen- und sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist und das Bundeskanzleramt seine Zustimmung erteilt hat. 2 Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.

(3) Der Bundesnachrichtendienst übermittelt Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die Staatsanwaltschaften, die Polizeien und den Militärischen Abschirmdienst entsprechend § 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 9. Juni 2020 (BGBl. I S. 1326)




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