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§ 2 - Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (4. ViehFlGDV)

neugefasst durch B. v. 23.06.1994 BGBl. I S. 1302; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Geltung ab 03.08.1976; FNA: 7843-1-4 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 2



(1) Von der Meldepflicht nach § 1 Abs. 1 sind Betriebe ausgenommen, deren durchschnittliche wöchentliche Anlieferung geringer ist als 75 Schweine, 30 Rinder, 30 Kälber oder 50 Schafe. Die durchschnittliche Anlieferung wird auf Grund der im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr angelieferten Menge errechnet.

(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Betriebe können von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ganz oder teilweise von der Meldepflicht befreit werden, sofern die Meldungen unter Berücksichtigung der umgesetzten Mengen für die Preisbildung keine Bedeutung haben.