§ 1a
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs, das kein Gasöl im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m des Übereinkommens tankt und dessen öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle nicht über das System nach Artikel 6 des Übereinkommens entsorgt werden, hat einen geeigneten Nachweis für die letzte Entsorgung oder Abgabe der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle an ein mit der Wartung der Motoren betrautes Unternehmen mindestens zwölf Monate an Bord mitzuführen. Die Frist des Satzes 1 beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Entsorgung oder Abgabe erfolgt ist.
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interne Verweise§ 3 BinSchAbfÜbkAG (vom 25.09.2013) ... betreibt und einen Dritten nicht oder nicht rechtzeitig beauftragt, 4. entgegen § 1a Satz 1 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens zwölf Monate an Bord ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
G. v. 18.09.2013 BGBl. I S. 3602
Artikel 1 1. BinSchAbfÜbkAGÄndG ... zuständigen Landes." 3. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1c eingefügt: „§ 1a Der Schiffsführer eines ... § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1c eingefügt: „§ 1a Der Schiffsführer eines Fahrzeugs, das kein Gasöl im Sinne des Artikels 1 ... Die folgenden Nummern 4 bis 10 werden angefügt: „4. entgegen § 1a Satz 1 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens zwölf Monate an Bord ...
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