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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau (AutoKfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.05.1998 BGBl. I S. 1145; aufgehoben durch § 18 V. v. 28.02.2017 BGBl. I S. 318
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-260 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
der Ausbildungsbetrieb:

1.1


Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,

1.2


Berufsbildung,

1.3


Betriebsorganisation,

1.4


Personalwirtschaft,

1.5


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.6


Umweltschutz;

2.
Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation:

2.1


Arbeitsorganisation,

2.2


bürowirtschaftliche Abläufe,

2.3


Information und Kommunikation,

2.4


Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,

2.5


Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft,

2.6


Datenschutz und Datensicherheit;

3.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

3.1


Betriebs- und Branchenkennzahlen,

3.2


Buchführung,

3.3


Kostenrechnung,

3.4


Kalkulation,

3.5


Statistik;

4.
Markt und Vertrieb:

4.1


Vertriebsbeziehungen,

4.2


Fahrzeuge,

4.3


Einkauf und Beschaffung,

4.4


Lagerwirtschaft,

4.5


Marketing,

4.6


Vertrieb;

5.
Finanzdienstleistungen:

5.1


Finanzierung,

5.2


Versicherungen,

5.3


zusätzlich erwerbbare Garantieleistungen;

6.
Serviceleistungen:

6.1


Kundendienst,

6.2


Gewährleistungen,

6.3


amtliche Fahrzeugüberwachung,

6.4


technischer Kundendienst, Werkstatt,

6.5


Teile und Zubehör,

6.6


betriebsbezogene Aufgaben des Umweltschutzes;

7.
betriebsspezifische Dienstleistungen.

(2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 7 ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen:

1.
Flottenmanagement,

2.
Kommunikationseinrichtungen,

3.
Fahrzeugvermietung.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrundegelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 7 erlaubt.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AutoKfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AutoKfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AutoKfAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...
§ 8 AutoKfAusbV Abschlußprüfung
... folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei ist das Einsatzgebiet gemäß § 3 Abs. 2 zugrunde zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er Gespräche ...