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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2007 aufgehoben

§ 1 - DV-Berufsbildungszentren-Verordnung (DVBBiZentrV k.a.Abk.)

V. v. 31.05.1972 BGBl. I S. 872; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
Geltung ab 03.06.1972; FNA: 810-1-12 Arbeitsförderung
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§ 1 Beauftragung der Bundesagentur



(1) Der Bundesagentur für Arbeit wird die Aufgabe übertragen, im Rahmen des Zweiten Datenverarbeitungsprogramms der Bundesregierung Aufbau, Erweiterung und Ausstattung von Berufsbildungszentren für Datenverarbeitung auch aus Bundesmitteln zu fördern. Die Förderung kann sich auch auf die aufgrund von Mietverträgen überlassenen notwendigen Datenverarbeitungsanlagen erstrecken.

(2) Die Bundesregierung kann für die Förderung Richtlinien erlassen.



 

Zitierungen von § 1 DV-Berufsbildungszentren-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DVBBiZentrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DVBBiZentrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 DVBBiZentrV Umfang der Förderung (vom 08.11.2006)
... Umfang der Förderung nach § 1 Abs. 1 richtet sich nach der Höhe der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ...