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Änderung § 15 Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 15.08.2007

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Registrierung von bestimmten Handelsbetrieben


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Handelsbetriebe, die Eiprodukte aus Mitgliedstaaten beziehen oder Partien von Eiprodukten lediglich aufteilen, haben sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen. Ihnen wird auf Antrag eine Kontrollnummer erteilt.