§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 14 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816 |
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(Text alte Fassung) § 15 Registrierung von bestimmten Handelsbetrieben | (Text neue Fassung)§ 15 (aufgehoben) |
Handelsbetriebe, die Eiprodukte aus Mitgliedstaaten beziehen oder Partien von Eiprodukten lediglich aufteilen, haben sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen. Ihnen wird auf Antrag eine Kontrollnummer erteilt. |