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TierZGLehrgV
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§ 7 - Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz (TierZGLehrgV
k.a.Abk.
)
V. v. 15.10.1992
BGBl. I S. 1776
; aufgehoben durch
§ 36
V. v. 13.07.2021
BGBl. I S. 2904
Geltung ab 24.10.1992; FNA: 7824-5-5
Tierzucht und Tierhaltung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
Abschnitt 3 Embryotransfer
§ 6
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§ 8
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen
An einem Lehrgang darf nur teilnehmen, wer das 18. Lebensjahr vollendet und
1.
die Abschlußprüfung eines Lehrgangs über künstliche Besamung bestanden und
2.
eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Besamungsbeauftragter ausgeübt
hat.
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