Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 7 - Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz (TierZGLehrgV k.a.Abk.)

V. v. 15.10.1992 BGBl. I S. 1776; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 24.10.1992; FNA: 7824-5-5 Tierzucht und Tierhaltung
| |

§ 7 Zulassungsvoraussetzungen



An einem Lehrgang darf nur teilnehmen, wer das 18. Lebensjahr vollendet und

1.
die Abschlußprüfung eines Lehrgangs über künstliche Besamung bestanden und

2.
eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Besamungsbeauftragter ausgeübt

hat.