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§ 8 - Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz (TierZGLehrgV k.a.Abk.)

V. v. 15.10.1992 BGBl. I S. 1776; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 24.10.1992; FNA: 7824-5-5 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 8 Lehrinhalte



(1) Der Lehrgang umfaßt mindestens 28 Stunden und bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutztiere. Folgende Sachgebiete sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:

1.
Tierzüchterische und rechtliche Voraussetzungen;

2.
Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane weiblicher Tiere;

3.
Auswahl der Empfängertiere;

4.
Beurteilung, Behandlung und Übertragung von Embryonen;

5.
Aufzeichnungen und Schriftverkehr.

(2) Auf die praktische Ausbildung ist besonderer Wert zu legen. Die Ausbildung in den Sachgebieten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes durchzuführen. Dabei ist der Lehrinhalt nach den Nummern 3 und 4 vorwiegend am lebenden Tier zu vermitteln.

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