(1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab. §
4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Wer an einem Lehrgang erfolgreich teilgenommen hat, erhält hierüber eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, aus der hervorgeht, bei welcher Art landwirtschaftlicher Nutztiere er den Embryotransfer durchführen darf. Wird ihm die Bescheinigung nicht erteilt, so sind ihm die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen.
§ 10 TierZGLehrgV Übergangsvorschriften ... teilgenommen haben, sind bis zur Teilnahme an einer Prüfung entsprechend § 9 , längstens bis zum 31. Dezember 1993, berechtigt, Eizellen und Embryonen nach § 14 Abs. ...