(1) Grundstoffe der Kategorien 1 und 2 des Anhangs der
Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung sind beim Inverkehrbringen unter Verwendung der in dem Anhang der vorgenannten Verordnung angegebenen Bezeichnungen zu kennzeichnen. Bei Zubereitungen ist der in dem vorgenannten Anhang angegebenen Bezeichnung das Wort "Enthält" voranzustellen. Eine andere handelsübliche Kennzeichnung kann zusätzlich verwendet werden. Die Kennzeichnung nach den Sätzen 1 und 2 hat in deutlich lesbarer Schrift, in der deutschen oder einer anderen Gemeinschaftssprache und auf dauerhafte Weise zu erfolgen. Die Vorschriften des
Chemikaliengesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen bleiben unberührt.
(2) Auf die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Grundstoffen bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr nach Artikel 2 Nr. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung findet Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechende Anwendung.
§ 30 GÜG Bußgeldvorschriften ... Unterlagen nicht oder nicht sechs Jahre aufbewahrt, 6. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4, auch in Verbindung mit Abs. 2, einen Grundstoff oder eine Zubereitung ...