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§ 19 - Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)

§ 19 Automatisierter Datenabruf



(1) Das Zollkriminalamt darf die beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 18 gespeicherten Daten, einschließlich personenbezogener Daten, im automatisierten Verfahren abrufen.

(2) Für die Festlegung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens gilt § 10 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. Diese bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. Über die Einrichtung des Abrufverfahrens ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unter Mitteilung der getroffenen Festlegungen zu unterrichten.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt das Zollkriminalamt. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht. Es hat bei durchschnittlich jedem zehnten Abruf den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten sowie Angaben zu der für den Abruf verantwortlichen Person zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

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