(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Beamten der Bundespolizei, die mit Aufgaben des Grenzschutzes gemäß §
2 des
Bundespolizeigesetzes betraut sind, und im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsminister des Innern die Beamten der Bayerischen Grenzpolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die den Zollstellen nach §
24 Abs. 1 obliegen. Nehmen die in Satz 1 bezeichneten Beamten diese Aufgabe wahr, gilt §
67 Abs. 2 des
Bundespolizeigesetzes.
(2) Bei Verdacht auf Verstöße gegen Vorschriften, Verbote und Beschränkungen der
Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung oder dieses Gesetzes, der sich bei der Abfertigung ergibt, unterrichten die Abfertigungszollstellen sowie die mitwirkenden Behörden die nach §
24 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden unverzüglich, soweit es für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist.