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4. Abschnitt - Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)


4. Abschnitt Vorschriften für Behörden

§ 24 Zuständige Behörden



(1) Zuständige Behörden für die Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Grundstoffen sowie den Warenverkehr mit diesen Stoffen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind die Zollbehörden. Koordinierungsstelle ist das Zollkriminalamt.

(2) Zuständige Behörde für die Überwachung des Herstellens und Inverkehrbringens von Grundstoffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Wirtschaftsbeteiligte, die eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder nach Artikel 2a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung besitzen oder nach § 15 oder Artikel 2a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung anzeigepflichtig sind, sowie für die Durchführung der in den Artikeln 4, 5 und 5a dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

(3) Korrespondenzbehörden im Sinne des Artikels 7 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung sind das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Zollkriminalamt. Als Korrespondenzbehörde gilt auch die Gemeinsame Stelle nach § 6. Informationen, die das Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren sowie die innerstaatliche Überwachung betreffen, werden an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Informationen zur Überwachung und Kontrolle der Ein-, Aus- Durchfuhr sowie der Überwachung des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an das Zollkriminalamt und Informationen zu strafrechtlichen Ermittlungen an die Gemeinsame Stelle nach § 6 übermittelt.

(4) (weggefallen)


§ 25 Mitwirkung anderer Behörden



(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Beamten der Bundespolizei, die mit Aufgaben des Grenzschutzes gemäß § 2 des Bundespolizeigesetzes betraut sind, und im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsminister des Innern die Beamten der Bayerischen Grenzpolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die den Zollstellen nach § 24 Abs. 1 obliegen. Nehmen die in Satz 1 bezeichneten Beamten diese Aufgabe wahr, gilt § 67 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes.

(2) Bei Verdacht auf Verstöße gegen Vorschriften, Verbote und Beschränkungen der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung oder dieses Gesetzes, der sich bei der Abfertigung ergibt, unterrichten die Abfertigungszollstellen sowie die mitwirkenden Behörden die nach § 24 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden unverzüglich, soweit es für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist.


§ 26 Gegenseitige Unterrichtung



(1) Bei Verdacht einer Straftat nach § 29 unterrichten die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Zollbehörden sowie die nach § 25 Abs. 1 mitwirkenden Behörden unverzüglich das Zollkriminalamt. Das Zollkriminalamt leitet diese Informationen unter Beachtung des § 30 der Abgabenordnung unverzüglich an das Bundeskriminalamt weiter. Bei Verdacht einer Straftat nach § 29 unterrichtet das gemäß § 24 Abs. 2 zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich die Gemeinsame Stelle nach § 6. Das Bundeskriminalamt unterrichtet bei Verdacht einer Straftat nach § 29 unverzüglich das Zollkriminalamt.

(2) Das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter und das Zollkriminalamt übermitteln dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich Erkenntnisse über Tatsachen, einschließlich personenbezogener Daten, die für Entscheidungen des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind. Eine Übermittlung unterbleibt, soweit dies den Ermittlungszweck gefährden würde oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz bekanntgewordenen Informationen an die Zollbehörden und das Zollkriminalamt übermitteln, soweit dies zum Zwecke der Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen erforderlich ist.

(4) Die Empfänger dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie übermittelt worden sind. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.


§ 27 Befugnisse der Zollbehörden



(1) Die Staatsanwaltschaft und die Verwaltungsbehörde können bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 29 und 30 Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozeßordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsstellen vornehmen lassen.

(2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsstellen sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen. Dasselbe gilt, soweit Gefahr im Verzug ist. § 163 der Strafprozeßordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Beamten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsstellen die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

(4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter und Zollfahndungsstellen sowie deren Beamte im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung vornehmen; unter den Voraussetzungen des § 111l Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung können auch die Hauptzollämter die Notveräußerung anordnen.


§ 28 Meldungen



(1) Die Gemeinsame Stelle nach § 6 meldet dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

1.
die ihr im Inland bekanntgewordenen Sicherstellungen von Grundstoffen nach Art und Menge und

2.
die Methoden der Abzweigung einschließlich der unerlaubten Herstellung von Grundstoffen.

(2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind jährlich bis zum 1. März für das vergangene Kalenderjahr abzugeben. Die nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung sowie Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 92/109/EWG vorgeschriebene Berichterstattung über die Anwendung der Kontrollmaßnahmen für Grundstoffe obliegt dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.