(1) Die Gemeinsame Stelle nach §
6 meldet dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
- 1.
- die ihr im Inland bekanntgewordenen Sicherstellungen von Grundstoffen nach Art und Menge und
- 2.
- die Methoden der Abzweigung einschließlich der unerlaubten Herstellung von Grundstoffen.
(2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind jährlich bis zum 1. März für das vergangene Kalenderjahr abzugeben. Die nach Artikel 9 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung sowie Artikel 9 Abs. 1 der
Richtlinie 92/109/EWG vorgeschriebene Berichterstattung über die Anwendung der Kontrollmaßnahmen für Grundstoffe obliegt dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.