(1) Der Schiffseigentümer und der Schiffsführer haben auf Anforderung der zuständigen Behörde die amtliche Überwachung der Einhaltung der internationalen Regelungen und der darauf beruhenden Pflichten zu ermöglichen.
(2) Die Durchführung, Überwachung und Durchsetzung dieser Regelungen einschließlich der in ihnen vorgeschriebenen Schiffsbesichtigungen, Prüfungen, Zulassungen oder Auflagen und einschließlich der Zuständigkeit für die jeweiligen behördlichen Aufgaben richten sich insbesondere nach dem
Seeaufgabengesetz, dem MARPOL-Gesetz und den auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften und durch die Organe des Bundes getroffenen Vereinbarungen einschließlich der Vereinbarungen über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben.
(3) Die Behörden des Bundes arbeiten zur Durchführung und Durchsetzung der internationalen Regelungen in wirksamer Weise mit den zuständigen Behörden anderer Staaten und mit internationalen Organisationen zusammen.
(4) Wird in den internationalen Regelungen auf die "Regierung" oder "Verwaltung" Bezug genommen, so ist dies, falls nichts anderes vorgesehen ist, die Regierung oder Verwaltung des jeweiligen Flaggenstaats.
(5) Die Verantwortlichkeit der in diesem Gesetz oder in sonstigen Rechtsvorschriften Genannten bleibt unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706