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§ 8 - Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden (KartKostV)

V. v. 16.11.1970 BGBl. I S. 1535; zuletzt geändert durch Artikel 94 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 27.11.1970; FNA: 703-1-6 Kartellrecht
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§ 8



(1) Die Kartellbehörde kann anordnen, daß die einem Beteiligten entstandenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem anderen Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch grobes Verschulden veranlaßt, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Soweit eine Verfügung in der Sache ergeht, soll die Anordnung mit dieser verbunden werden.

(2) Nachdem die Anordnung nach Absatz 1 unanfechtbar geworden ist, setzt die Kartellbehörde die zu erstattenden Kosten auf Antrag fest. Dem Antrag sind eine Berechnung der dem Antragsteller entstandenen Kosten, eine zur Mitteilung an den anderen Beteiligten bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege beizufügen. § 104 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(3) Anordnungen der Kartellbehörde nach Absatz 1 sowie die Festsetzung der Kosten nach Absatz 2 sind Verfügungen im Sinne des § 62 Abs. 1 des Gesetzes.

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Zitierungen von § 8 KartKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KartKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KartKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 KartKostV
... der Festsetzung der Kosten nach § 8 Abs. 2 findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über ...