§ 11 - Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden (KartKostV)

V. v. 16.11.1970 BGBl. I S. 1535; zuletzt geändert durch Artikel 94 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 27.11.1970; FNA: 703-1-6 Kartellrecht
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§ 11



(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Sie findet auch Anwendung auf Verfahren vor der Kartellbehörde, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits abgeschlossen waren und in denen Gebühren noch nicht erhoben worden sind.



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